Allgemeine Geschäftsbedingungen buzzbar

Stand 04.2022

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen buzzbar, eine Marke der Elektro Metall Schwanenmühle GmbH, Business Park Schwanenmühle, 66851 Horbach, Deutschland (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt), mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich rechtlichen Sondervermögen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) gelten hinsichtlich Lieferungen von allen buzzbar Produkten und zugehörigen Leistungen („Liefergegenstände“) ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen.

1.2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden verpflichten den Verkäufer nicht. Abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3. Der Vertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn sie enthalten eine bestimmte Annahmefrist.

2.2. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Enthält die Auftragsbestätigung unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen, so gilt das Einverständnis als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

2.3. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

 

3. Geistiges Eigentum

3.1. Pläne und sonstige Unterlagen und Hilfsmitteln körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – bleiben das geistige Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen nur in dem vom Verkäufer zugelassenen Umfang genutzt und weder verändert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann der Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3.2. Soweit Liefergegenstände oder Teile davon durch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte geschützt sind, räumt der Verkäufer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung ein. Im Übrigen verbleiben die Verwertungsrechte bei dem Verkäufer bzw. Hersteller. Vervielfältigungen bzw. Bearbeitungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3.3. Firmen-, Marken- und sonstige Kennzeichen an den Liefergegenständen dürfen weder entfernt noch verändert werden.

 

4. Software Nutzungsrechte

4.1. Alle in den Liefergegenständen des Verkäufers enthaltenen Software-Produkte und Software-Dokumentationen sind urheberrechtlich für den Verkäufer bzw. die Software-Hersteller, von denen der Verkäufer eine Lizenz erworben hat, geschützt. Alle Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben beim Verkäufer bzw. bei den Software-Herstellern. Der Auftraggeber wird die Urheber- und Verwertungsrechte beachten und insbesondere die Urheberrechtsvermerke nicht löschen oder ändern.

4.2. Mit der Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises (wird für die Software kein separater Kaufpreis vereinbart: mit Auslieferung der Liefergegenstände) räumt der Verkäufer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und nicht übertragbare Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software-Produkte und deren Dokumentation innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers ein. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf den konkreten Lieferumfang, in den die Software implementiert ist, bzw. auf den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang der Software. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software an Dritte weiterzugeben. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe integrierter Software beim (Weiter)verkauf kompletter Liefergegenstände unter Hinweis auf Urheber- und Verwertungsrechte des Verkäufers bzw. die der Software-Hersteller.

4.3. Jede Vervielfältigung von Software und Dokumentation bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Anfertigung einer Sicherungskopie, vorausgesetzt der Auftraggeber versieht diese mit den entsprechenden Urheberrechtsvermerken des Originals. Bei einem Verkauf oder sonstiger dauerhafter Überlassung der Liefergegenstände unter Weitergabe integrierter Software an Dritte wird der Auftraggeber die Sicherungskopie entweder dem Dritten aushändigen oder vernichten. Ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers bedürfen Bearbeitungen und Veränderungen der Software, es sei denn, diese sind ausdrücklich zur Bearbeitung und Veränderung freigegeben. Mit der Durchführung einer Software-Bearbeitung und -Änderung durch den Auftraggeber erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer.

4.4. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen behält sich der Verkäufer die Kündigung der Nutzungsrechte und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

4.5. Weitergehende Bestimmungen der Software-Hersteller wird der Verkäufer dem Auftraggeber gegebenenfalls vorlegen.

5. Preise und Zahlung

5.1. Die Preise gelten für die Lieferung „ex works“ (exW – ab Werk: Business Park Schwanenmühle, 66851 Horbach, Deutschland; gemäß Incoterms der jeweils neuesten Fassung) jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe, bei Exportlieferungen die Zölle sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben hinzu.

5.2. Die Preisstellung erfolgt grundsätzlich in Euro. Auf Wunsch des Auftraggebers werden auch Angebote in Fremdwährung abgegeben. Hierbei wird der jeweils aktuelle Wechselkurs dieser Währung zum Euro zugrunde gelegt. Angebote in Fremdwährungen gelten grundsätzlich nur für eine Frist von zwei Wochen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Angebote aufgrund von Wechselkursänderungen zum Euro nach Ablauf der Frist von zwei Wochen anzupassen.

5.3. Eine Preisanpassung ist außerdem möglich, sofern sich die Materialkosten und/oder Produktionskosten seit dem Datum des Angebots um 10 % erhöht haben und der Verkäufer eine entsprechende Preiserhöhung glaubhaft macht. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

5.4. Änderungen des Liefergegenstandes, die auf Wunsch des Auftraggebers durch den Verkäufer nach Vertragsschluss durchgeführt werden sollen, sind für den Verkäufer nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Der Auftraggeber trägt alle daraus entstehenden Mehrkosten.

5.5. Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

  • Vorauskasse oder
  • 30 Tage netto


5.6.
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber die Sicherung des Preises durch einen Letter of Credit einer Großbank zu verlangen.

5.7. Alle Zahlungen sind spätestens 30 Tage netto nach Rechnungsdatum zu leisten. Zahlungen können nach Wahl des Verkäufers auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Alle Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Verkäufer vorbehaltlos über sie verfügen kann.

5.8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.9. Kommt der Auftraggeber trotz Mahnung seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, ist der Verkäufer berechtigt:

  • Sämtliche ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen;
  • Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;
  • Nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.


5.10.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab Fälligkeit mit 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

5.11. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6. Lieferung und Lieferzeit

6.1. Lieferungen erfolgen „ex works“ (exW – ab Werk: Business Park Schwanenmühle, 66851 Horbach, Deutschland; gemäß Incoterms der jeweils neuesten Fassung).

6.2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

6.3. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Verkäufer eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.

6.4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-, Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

6.5. Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Gefahrübergang, Abnahme

7.1. Der Gefahrübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferklausel gemäß Ziffer 5.1. Bei Teilleistungen und der Erbringungen anderer Leistungen geht die Gefahr dennoch entsprechend der Lieferklausel über. Der Liefergegenstand wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7.2. Der Verkäufer fordert den Auftraggeber nach Anlieferung der Liefergegenstände zur sofortigen Abnahme der Liefergegenstände auf. Bei Feststellung von Mängeln müssen diese unverzüglich dem Verkäufer gemeldet werden.

 

8. Gewährleistung

Sachmängel

8.1. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Verkäufer trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Nachbesserung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind.

8.2. Der Auftraggeber ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen in Ziffer 10 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, für den Auftraggeber unzumutbar oder erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

8.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn dem Verkäufer der Mangel nicht unverzüglich angezeigt wurde. Die Gewährleistung entfällt außerdem bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer oder äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von der Partei oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Rechtsmängel

8.4. Führt die Nutzung der Liefergegenstände innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten am Lieferort, wird der Verkäufer dem Auftraggeber nach seiner Wahl entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Liefergegenstände derart modifizieren, dass die Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, so nimmt der Verkäufer die Liefergegenstände zurück und erstattet den Kaufpreis abzüglich eines die Nutzung und den Zustand der Liefergegenstände bei deren Rückgabe berücksichtigenden Betrages.

Darüber hinaus wird der Verkäufer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechts- oder Urheberrechtsinhaber freistellen.

 

8.5. Die vorgenannten Verpflichtungen sind für den Fall der Schutzrechts- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie gelten nur, wenn

  • der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich über die geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet,
  • der Auftraggeber den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt,
  • dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • die Liefergegenstände nicht nach Anweisung des Auftraggebers gefertigt oder geändert wurde und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder vertragswidrig verwendet hat.

 

9. Verjährung

Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ein Jahr nach der Abnahme, spätestens jedoch 18 Monate nach Lieferung.

 

10. Haftung

10.1. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Auftraggeber in folgenden Fällen:

  • Bei Vorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit der Unternehmensleitung oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den vertragstypisch vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • wenn der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet,
  • oder bei Nichteinhaltung von Garantiezusagen sowie arglistig verschwiegenen Mängeln.

  

11. Eigentumsvorbehalt *

11.1. Die Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden und künftig entstehenden Forderungen – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – Eigentum des Verkäufers.

11.2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

11.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber darf diese an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, kann der Verkäufer vom Auftraggeber verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner dem Verkäufer bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die er zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

11.4. Der Auftraggeber hat den Verkäufer bei Maßnahmen zur Sicherung und gegebenenfalls zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers zu unterstützen. Soweit Dritte Rechte am Liefergegenstand geltend machen oder über ihn verfügen, wird der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.

11.5. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verstößt sonst in schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Rücknahme sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11.6. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Auftraggeber bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherungsrechts für den Verkäufer mitzuwirken.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist der Erfüllungsort. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

12.2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des internationalen Privatrechts.

12.3. Der Auftraggeber darf die Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten übertragen.

 

* Ergänzungsklausel zu erweitertem Eigentumsvorbehalt:

Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers (Verkäufer) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller (Auftraggeber) aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreis Forderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

  4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

    b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

    c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeitetet, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

    d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe der verbundenen Vorbehaltsware, zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

  5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.